Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ?                                  

 

Ein Energieausweis ist notwendig, wenn eine Immobilie verkauft bzw. neu vermietet wird. Die Vorgaben ergeben sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Ausnahmen sind Baudenkmäler, sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 Quadratmeter. Weitere Ausnahmen werden im noch geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) beschrieben.

 

Es gibt zwei Arten von Energieausweise

1. Bedarfsausweis
2. Verbrauchsausweis



Welcher Ausweis wird benötigt ?



Anzahl der Wohneinheiten und Alter des Wohngebäudes                        

>    mit 1 - 4 Wohneinheiten
>    Bauantrag vor dem 1.11.1977
>    die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung           
      sind nicht erfüllt.
benötigt wird ein Bedarfsausweis



>   mit 1 -  4 Wohneinheiten
>   Bauantrag vor dem 1.11.1977
>   die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung                                              
     sind erfüllt
benötigt wird ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis

 

>   Bauantrag nach dem 1.11.1977
 benötigt wird ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis 



 >   mit 5 und mehr Wohneinheiten
 benötigt wird ein Bedarfsausweis                                                      

 

                                                 

 

                        Bei Neubauten wird grundsätzlich ein Bedarfsausweis erstellt. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gewerbe- oder Einkaufszentren oder 
                        ähnliche Gebäude, benötigen einen Energieausweis für "Nicht-Wohngebäude". Bei Gebäuden mit Wohnungen und Gewerbefläche sind
                        unter Umständen zwei getrennte Energieausweise erforderlich.

                   

                        Wann muss der Energieausweis vorliegen ?

                        Käufer bzw. Mieter sollten die Möglichkeiten haben, vor der Entscheidung einen Kauf- oder Mietvertrag zu unterschreiben, den
                        Energieausweis einzusehen.


                        Makler sind verpflichtet bereits bei der Besichtigung, den Energieausweis vorzulegen. In einer Immobilienanzeige sind sämtliche Daten
                        vom Energieausweise zu veröffentlichen, sowie die Art des Ausweises.
                        Die nicht Veröffentlichung der Daten des Energieausweises gilt als Ordnungswidrigkeit und kann der zuständigen Behörde angezeigt
                        werden.

  
               

                                               

Beratung und Informationen zum Energieausweis
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