Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ?
Ein Energieausweis ist notwendig, wenn eine Immobilie verkauft bzw. neu vermietet wird. Die Vorgaben ergeben sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Ausnahmen sind Baudenkmäler, sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 Quadratmeter. Weitere Ausnahmen werden im noch geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) beschrieben.
Es gibt zwei Arten von Energieausweise
1. Bedarfsausweis
2. Verbrauchsausweis
Welcher Ausweis wird benötigt ?
Anzahl der Wohneinheiten und Alter des Wohngebäudes
> mit 1 - 4 Wohneinheiten
> Bauantrag vor dem 1.11.1977
> die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung
sind nicht erfüllt.
benötigt wird ein Bedarfsausweis
> mit 1 - 4 Wohneinheiten
> Bauantrag vor dem 1.11.1977
> die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung
sind erfüllt
benötigt wird ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis
> Bauantrag nach dem 1.11.1977
benötigt wird ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis
> mit 5 und mehr Wohneinheiten
benötigt wird ein Bedarfsausweis
Bei Neubauten wird grundsätzlich ein Bedarfsausweis erstellt. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gewerbe- oder Einkaufszentren oder
ähnliche Gebäude, benötigen einen Energieausweis für "Nicht-Wohngebäude". Bei Gebäuden mit Wohnungen und Gewerbefläche sind
unter Umständen zwei getrennte Energieausweise erforderlich.
Wann muss der Energieausweis vorliegen ?
Käufer bzw. Mieter sollten die Möglichkeiten haben, vor der Entscheidung einen Kauf- oder Mietvertrag zu unterschreiben, den
Energieausweis einzusehen.
Makler sind verpflichtet bereits bei der Besichtigung, den Energieausweis vorzulegen. In einer Immobilienanzeige sind sämtliche Daten
vom Energieausweise zu veröffentlichen, sowie die Art des Ausweises.
Die nicht Veröffentlichung der Daten des Energieausweises gilt als Ordnungswidrigkeit und kann der zuständigen Behörde angezeigt
werden.